Algemene voorwaarden | verfwerk schilders
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Geschäftsbedingungen

MALEREI FIRMA LACKARBEITEN

Artikel 1 – Anwendung:

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen mit VERFWERK BV, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart und von allen Vertragspartnern akzeptiert wurde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann als vom Vertragspartner/Kunden ausdrücklich anerkannt, wenn sie im Widerspruch zu allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners/Kunden stehen.

 

Artikel 2 – Angebote und Bestellungen:

 

Unsere Angebotspreise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Unsere Angebote sind 1 Monat gültig. Eine verbindliche Vereinbarung kommt erst nach mündlicher oder schriftlicher Zusage des Auftraggebers und nach ausdrücklicher Annahme durch VERFWERK BV zustande. Wenn der Kunde den Vertrag aus irgendeinem Grund bricht oder kündigt, schuldet er neben der Entschädigung für die im Rahmen des Vertrags bereits durchgeführten Arbeiten, Lieferungen oder Einkäufe eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Angebots-/Vertragsbetrags. Sollten sich im Zuge der Ausführung der Arbeiten geringere Bestellmengen ergeben, ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % der nicht ausgeführten Angebotsmenge fällig. Nicht im Angebotspreis enthalten sind Retuschen für Schäden, die nicht vom Maler verursacht wurden, wie z. B. Schäden durch Dritte, Verschiebungen, Risse oder Risse aufgrund der Baukonstruktion, Feuchtigkeitsschäden und dergleichen.

 

Artikel 3 – Ausführungsfristen:

 

Die in den Angeboten genannten Ausführungszeiten sind nicht verbindlich, sondern nur informativ. Sofern nicht anders vereinbart, können Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten in keiner Weise eine Kündigung/Kündigung des Vertrags, etwaige Entschädigungen oder Zinsen oder die Verweigerung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises rechtfertigen. VERFWERK BV behält sich das Recht vor, die Ausführung der Arbeiten auszusetzen oder den Vertrag als gebrochen zu betrachten, wenn die ausstehenden Rechnungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Wenn ein Termin für den Beginn der Arbeiten vereinbart wurde, muss der Kunde VERFWERK BV mindestens 5 Werktage im Voraus benachrichtigen, wenn die Arbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht begonnen werden können und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen. Andernfalls schuldet der Kunde eine Entschädigung in Höhe von 10 % des vereinbarten Preises.

Artikel 4 – Ausführung: 

 

Die Orte, an denen gearbeitet werden muss, müssen leicht zugänglich sein. Für alle (zusätzlichen) Arbeiten, die nicht im Angebot/Vertrag vorgesehen sind, wird ein Selbstkostenpreis (derzeit 48,50 Euro/Stunde) zuzüglich des Selbstkostenpreises der verwendeten Materialien berechnet. Wartezeiten oder sonstige Kosten, die sich aus Umständen ergeben, die nicht im Verantwortungsbereich von VERFWERK BV liegen, werden ebenfalls zum Kostenaufschlag berechnet. Der Kunde stellt sicher, dass das Gelände frei zugänglich ist, also nicht verschlossen ist oder ein Schlüssel zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde stellt VERFWERK BV stets Strom-, Wasser- und Sanitäranlagen sowie einen verschlossenen Raum zur Verfügung, in dem die Materialien und Geräte sicher aufbewahrt werden können.

 

Artikel 5 – Abnahme, sichtbare und unsichtbare Mängel:

 

Keine Spezifikationen, beschreibenden Spezifikationen oder Pläne sind durchsetzbar, es sei denn, sie werden ausdrücklich von VERFWERK BV akzeptiert. Jede Beschwerde muss innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss der Arbeiten per Einschreiben eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Arbeiten als abgenommen. Wenn bestimmte Mängel in den Bereichen, in denen die Arbeiten ausgeführt werden sollen, während der Angebotsphase nicht festgestellt wurden und sich während oder nach der Ausführung der Arbeiten bemerkbar machen, kann VERFWERK BV hierfür nicht haftbar gemacht werden. Für in diesem Zusammenhang entstehende Mehrarbeiten wird ein Selbstkostenzuschlag zuzüglich einer Vergütung für die verwendeten Produkte berechnet. VERFWERK BV übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch aufsteigende Feuchtigkeit entstehen.

 

Artikel 6 – Risiko:

 

Verfwerk BV übernimmt keine Verantwortung, wenn während der Ausführung der Arbeiten andere Auftragnehmer oder Dritte, die das Gelände betreten, Schäden an den von VERFWERK BV ausgeführten Arbeiten verursachen. Für die Behebung dieser Schäden wird ebenfalls ein Kostenaufschlag berechnet, zuzüglich der Erstattung der verwendeten Produkte und Auslagen. VERFWERK BV behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten oder installierten Waren vor, bis der Kunde den Preis vollständig bezahlt hat. Andererseits trägt der Kunde das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Schließung und Überwachung der Website verantwortlich. Angelieferte Produkte und Werkzeuge gelten als vom Auftraggeber übernommen und abgenommen. Die Prämien für eine eventuelle Versicherung gegen Diebstahl oder Beschädigung der an den Standort gelieferten Waren und Geräte trägt der Kunde.

 

Artikel 7 – Haftung:

 

Die Haftung von VERFWERK BV beschränkt sich auf den Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Erfüllung der Hauptpflicht des Vertrags entstehen. VERFWERK BV haftet daher nicht für indirekte Schäden. Jeder Schaden muss VERFWERK BV innerhalb von 8 Tagen nach seinem Auftreten per Einschreiben gemeldet werden. VERFWERK BV kann für durch sie oder ihre Produkte verursachte Schäden nur bis zu einem Höchstbetrag der Versicherungssummen gemäß den BA-Verwertungsrichtlinien für Sach- und Sachschäden haftbar gemacht und zum Ersatz verpflichtet werden.

 

Artikel 8 – Zahlungen:

 

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Vertragspreises zu leisten. Der Restbetrag von 70 % wird entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind in bar zu bezahlen, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden automatisch und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr fällig. Darüber hinaus wird eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 250 Euro, fällig. Abschließend ist gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

 

Artikel 9 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht:

 

Im Streitfall gilt ausschließlich belgisches Recht und die Gerichte des Gerichtsbezirks Brügge sind ausschließlich zuständig.

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